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ZBVV - Hausverwaltung

Aktuelles

Wichtige Information zu Ihrem TV-Empfang

Ab dem 01.01.2024 ist kein Kabel-TV Vertrag mehr über den Vermieter möglich

Diese Information gilt nur für vorzeitig betroffene Mieter und Mieterinnen – generell endet die Frist zum 30.06.2024.

Hintergrund der Änderung ist die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aber auch der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der damit verbundene Wegfall der Position Kabel-TV in Ihrer Nebenkostenabrechnung.

Was bedeutet das für Sie als Mieter und Mieterin?

Um weiterhin Kabel-TV empfangen zu können ist es erforderlich, dass Sie einen Direktvertrag mit einem TV-Anbieter Ihrer Wahl abschließen. Angebote finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Anbieter für Kabel-TV. Auch werden Sie in nächster Zeit durch Hausaushänge und Werbung von möglichen Anbietern über entsprechende Angebote informiert. Nicht betroffen von der Umstellung sind Internet- oder Telefonieprodukte. Diese laufen wie gewohnt weiter.


Information zum Wohngeld-Plus-Gesetz

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Bundesregierung mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz Haushalte mit niedrigeren Einkommen stärker bei steigenden Wohnkosten unterstützen und damit für eine Entlastung von Mieterinnen und Mietern mit geringen Einkommen sorgen. Durch die Anpassung der Wohngeldbestimmungen sollen laut Behörden statt bisher rund 600.000 Haushalte künftig etwa 1,4 Millionen Haushalte einen Wohngeldanspruch erhalten.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihnen damit erstmalig oder erneut Wohngeld zusteht, können Sie sich über das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auf der Seite der Bundesregierung unter Wohngeldreform informieren. Dort finden Sie auch den jeweiligen Wohngeldrechner.


Dezember-Soforthilfen für Gas- und Wärmekunden beschlossen

Die Dezember-Soforthilfe soll Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme entlasten. Das heißt: Im Dezember wird die Abschlagszahlung vom Staat übernommen.
Die Soforthilfe wird an denjenigen geleistet, der einen Vertrag mit dem Gas-/Wärmelieferanten hat. Bei Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern mit zentraler Heizungsanlage ist das im Regelfall der Vermieter.

Sofern Sie als Mieter an Ihren Vermieter Heizkostenvorauszahlungen leisten, wird Ihnen die Vorauszahlung für Dezember 2022 erst im Rahmen der Heizkostenabrechnung 2022, die in 2023 erstellt wird, gutgeschrieben.

Die Befreiung von der Zahlung des Dezemberabschlages 2022 gilt für den Fall, wenn direkte Verträge zwischen Mietern und Energieversorger bestehen wie beispielsweise bei Gasetagenheizungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter: faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf (bmwk.de) oder beim Deutschen Mieterbund unter FAQ Einmalzahlung Wärme (mieterbund.de).


Information zu Kostensteigerungen bei der Energieversorgung

Aufgrund der derzeitigen Marktsituation und der drohenden Energieekappheit sind deutliche Kostensteigerungen bei der Energieversorgung zu erwarten. Damit steigen aktuell auch die Heiz- und Warmwasserkosten für Mietwohnungen. Die derzeit vereinbarte monatliche Heizkostenvorauszahlungen unserer Mieter und Mieterinnen werden entsprechend nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten zu decken.

Um unsere Mieterinnen und Mieter im Zuge der nächsten Abrechnungen nicht mit zweifelsfrei erheblichen Nachforderungen zu belasten, erhöhen wir die monatlichen Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser auch außerhalb der regulären Nebenkostenabrechnung. Wir empfehlen allen unseren Mieterinnen und Mietern dringend, die Anpassung bei den Mietzahlungen anzunehmen.

Hier können Sie dem Einzug Ihrer Miete zustimmen, um keinen weiteren Aufwand mit der Umstellung Ihres Dauerauftrags zu haben.

Tipps und Tricks rund um das Thema Energie sparen finden Sie in den Flyern bei den Downloads.